Was sind die wesentlichen Aufgaben der Bürgermeisterin?
Die Bürgermeisterin bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.
Sie führt die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind und nach den Vorschriften der Amtsordnung nicht vom Amt wahrgenommen werden und ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit sie bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie sich von den Ausschüssen der Gemeindevertretung beraten lassen. Die Bürgermeisterin entscheidet ferner über die ihr gemäß Hauptsatzung von der Gemeindevertretung übertragenen Aufgaben.
Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin für die Gemeindevertretung und für die Ausschüsse an. Sie darf diese Befugnis nicht übertragen.
Für die Beschäftigten der Gemeinde ist sie die Dienstvorgesetzte und entscheidet über die Einstellung der Beschäftigten. Die Bürgermeisterin kann Beschäftigte mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten beauftragen und ist verantwortlich für die Organisation in den gemeindlichen Institutionen.
Sie ist gemeinsam mit der Amtsverwaltung für die Durchführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung verantwortlich und hat rechtswidrigen Beschlüssen zu widersprechen.
Die Bürgermeisterin ist gesetzliche Vertreterin der Gemeinde. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und deren Unterschrift. Daneben repräsentiert sie jeweils in Absprache mit dem Bürgervorsteher die Gemeinde bei offiziellen Anlässen.
Die Bürgermeisterin ist nicht Teil der Selbstverwaltung („Politik“), sondern handelt verantwortlich auf Seiten der Verwaltung. Sie ist daher in den gemeindlichen Gremien nicht Stimmberechtigt. Kraft Amtes ist die Bürgermeisterin jedoch in den Gremien des Amtes, des Schulverbandes und im Breitbandzweckverband stimmberechtigtes Mitglied.